Vereinssatzung

Männergesangverein Sängerbund 1884 e.V. (MGV)

Sitz Sulzfeld


§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Manen „Männergesangverein Sängerbund 1884″Der Verein hat seinen Sitz in 7519 (75056) Sulzfeld.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Organisation und Zweck des Vereins

  1. Der „MGV Sängerbund“ besteht seit 1884. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sängerbundes e.V.. Des Weiteren ist er Mitglied des Sängerkreises Kraichgau.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  6. In den Männergesangverein Sängerbund Sulzfeld ist ein Frauenchor integriert, mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben.
  7. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Regelmäßige Abhaltung von Gesangsstunden nach Möglichkeit unter Leitung eines ausgebildeten Dirigenten.
    2. Singen bei gegebenen Anlässen im Dienst der Öffentlichkeit.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mietgliedern und passiven Mitgliedern.
  2. Mitglied kann jede männliche und weibliche Person werden, die durch aktives Singen am Chorgesang teilnimmt, oder als passives Mitglied die Bestrebungen und Aufgaben des Vereins unterstützen will.
  3. Ehrenmitglied wird jedes singende oder passive Mitglied, sobald es 30 Jahre dem MGV Sängerbund 1884 Sulzfeld angehört. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und werden vom Vorstand ernannt.

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss.
  3. Der freiwillige Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden.
  4. Der Ausschluss erfolgt
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist;
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig und bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch den Vorstand mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Vereinsanspruchs auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  2. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind die Ehrenmitglieder.
  3. Der Beitrag ist auch dann für das laufende Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des laufenden Jahres eintritt.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier.
  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, jeder ist allein vertretungsberechtigt; sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein. Vereinsintern gilt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die gewissenhafte Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Organisation der in § 2 Abs. 6 festgelegten Veranstaltungen des Vereins.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ,dass er zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen gegen das Vereinsvermögen sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000 € – in Worten: Fünftausend-Euro – die Zustimmung des Beirats und bei Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000 € – in Worten: Zehntausend-Euro – zu Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  6. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Es scheiden turnusgemäß nach zwei Jahren aus: – der 2. Vorsitzende und der Schriftführer, – der 1. Vorsitzende und der Kassier. Fällt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Ersatzmann bestimmen.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 8

Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    1. sieben aktiven Mitgliedern des Männerchores
    2. einem aktiven Mitglied des Frauenchores
    3. einem passiven Mitglied
  2. Der Beirat hat – mit Ausnahme von § 7 Abs. 5 der Satzung – nur beratende Funktion für den Vorstand und wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wird erst in der nächsten Mitgliedersammlung ein Ersatzmann gewählt.

§ 9

Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich – im ersten Viertel des Kalenderjahres – durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. oder wenn es mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder unter Angabe des zwecks und der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt. In diesem Falle muss dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgegeben werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist duch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Sulzfeld unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tag vor der Mitgliederversammlung einzuberufen. Veröffentlichgsorgan des Vereins ist das Mitteilungsblatt der Gemeinde Sulzfeld.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Bei der Mitgliederversammlung werden folgende Berichte erstattet:
    1. Jahresbericht durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
    2. Geschäftsbericht durch den Schriftführer oder dessen Stellvertreter
    3. Kassenbericht durch den Kassier oder dessen Stellvertreter.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Beirats.
  2. Die Wahl von aktiven Vereinsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren für folgende vereinsamteren Funktionen:
    1. Pressewart
    2. Notenwart
    3. Vereinsdiener
    4. Vergnügungsausschuss (3 Personen)
    5. Fahnensektion (3 Personen)
  3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer eines Jahres (ein aktives Mitglied und ein passives Mitglied). Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse und die Buchführung einmal jährlich (vor der Mitgliederversammlung) zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. (Es ist seitens der  Kassenprüfer lediglich die Richtigkeit der Belege und Buchungen zu prüfen, nicht aber die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben).
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichts, des Geschäftsberichts und des Kassenberichts des Vorstandes, Des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit – Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt – mit Ausnahme des Beschlusses für Auflösung des Vereins (§15) und der Satzungsänderung (§13). Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
  4. Auf Antrag von einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  5. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich begründet vorzutragen.

§ 12

Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§ 13

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 14

Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15

Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  2. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Sulzfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden, jeder mit Einzelvertretungsbefugnis.
  4. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Sulzfeld, den 12.1.2008

Vorstand: Herbert Brüssel